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   FG Hamburg, 08.12.2003 - II 427/03   

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https://dejure.org/2003,62258
FG Hamburg, 08.12.2003 - II 427/03 (https://dejure.org/2003,62258)
FG Hamburg, Entscheidung vom 08.12.2003 - II 427/03 (https://dejure.org/2003,62258)
FG Hamburg, Entscheidung vom 08. Dezember 2003 - II 427/03 (https://dejure.org/2003,62258)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgabenordnung: Örtliche Unzuständigkeit bei Schätzungsbescheiden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • FG Hamburg, 22.10.2003 - II 274/03

    Monatliche Abgabe von USt-Voranmeldungen gemäß § 18 Abs. 2a UStG

    Auszug aus FG Hamburg, 08.12.2003 - II 427/03
    Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats in der Sache II 274/03 verwiesen.

    Durch Bescheide vom 18.08.2003 wurden die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate April, Mai und Juni 2003 auf jeweils 10.466,90 Euro geschätzt (FGA II 375/03 Bl. 22ff), nachdem der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 29.07.2003 (FGA II 274/03 Bl. 7) erklärt hatte, dass diese Aufteilung der Quartalsanmeldungen auf die einzelnen Monate aus verfahrenstechnischen Gründen erforderlich sei.

    Durch Beschluss vom 22.10.2003 wurde der gerichtliche AdV-Antr ag vom 16.07.2003 betreffend die Aufforderung zur Abgabe von monatlichen USt-VA in 2003 abgelehnt (II 274/03).

    Zwar wurde bereits im Verfahren II 274/03 die Frage bezüglich der Verpflichtung zur Abgabe der monatlichen USt-VA dahingehend entschieden, dass die Klägerin zur monatlichen Abgabe von USt-VA verpflichtet sei.

    In dem Verfahren II 274/03 war allerdings nicht Streitgegenstand, ob die hier streitigen Schätzungsbescheide rechtmäßig sind.

    Wie bereits im Beschluss des Senats in der Sache II 274/03 ausgeführt wurde, ist die Klägerin verpflichtet, monatliche USt-VA im Jahre 2003 abzugeben.

  • FG Hamburg, 10.11.2003 - II 375/03

    § 127 AO ist auf Schätzungsfälle gemäß § 162 AO anwendbar

    Auszug aus FG Hamburg, 08.12.2003 - II 427/03
    Am 10.07.2003 gab die Klägerin eine USt-VA für das II. Quartal 2003 ab, der angemeldete Betrag betrug 31.400,84 Euro (FGA II 375/03 Bl. 20f).

    Durch Bescheide vom 18.08.2003 wurden die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate April, Mai und Juni 2003 auf jeweils 10.466,90 Euro geschätzt (FGA II 375/03 Bl. 22ff), nachdem der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 29.07.2003 (FGA II 274/03 Bl. 7) erklärt hatte, dass diese Aufteilung der Quartalsanmeldungen auf die einzelnen Monate aus verfahrenstechnischen Gründen erforderlich sei.

    Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde durch Schreiben vom 15.09.2003 abgelehnt (FGA II 375/03 Bl. 9), gleichzeitig wurde die Klägerin zu der beabsichtigten Fortführung des Besteuerungsverfahrens durch den Beklagten angehört (FGA II 375/03 Bl. 8).

    Dieser Antrag wurde durch Beschluss vom 10.11.2003 zurückgewiesen (II 375/03).

    In diesem Zusammenhang legte die Klägerin ein Schreiben vom 29.07.2003 vor (FGA II 375/03 Bl. 13), welches an die Gesellschafter der Klägerin adressiert ist und folgenden Inhalt hat:.

    Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätte diese E-Mail auch bekannt sein können, denn bereits im Beschluss in der Sache II 375/03 vom 10.11.2003 , der dem Prozessbevollmächtigten bekannt gegeben wurde, wurde diese Mail mit Hinweis auf die Fundstelle zitiert.

  • BFH, 19.02.1987 - IV R 143/84

    Einkommensteuer - Besteuerungsgrundlage - Schätzung

    Auszug aus FG Hamburg, 08.12.2003 - II 427/03
    Auf die Fälle, in denen eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO erfolgen muss, ist § 127 AO allerdings anwendbar (B FH vom 19.02.1987 , IV R 143/84 , BStBl II 1987, 412 ; BFH vom 11.02.1999 , V R 40/98 , BStBl 1999, 382; BFH vom 18.08.1999 , IV B 108/98 ; BFHNV 2000, 165).

    Eine vom Finanzamt vorgenommene Schätzung ist, anders als bei Ermessensentscheidungen, vom Finanzgericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht ( § 96 Abs. 1 FGO ) in vollem Umfang inhaltlich zu überprüfen und gegebenenfalls durch eine eigene Schätzung zu ersetzen (B FH vom 29.02.1987 , IV R 143/84, BStBl II 1987, 412 ; BFH vom 06.09.1989 , II R 233/85 , BStBl II 1990, 109).

  • BFH, 22.09.1983 - IV R 109/83

    Aufhebung eines Steuerbescheids - Örtliche Unzuständigkeit des FA - Unrichtigkeit

    Auszug aus FG Hamburg, 08.12.2003 - II 427/03
    Damit soll eine unnötige Wiederholung des Verfahrens vermieden werden, wenn der Verwaltungsakt seinem materiell-rechtlichen Inhalt nach nicht anders hätte entschieden werden können und daher gegenüber dem Steuerpflichtigen, trotz eines Verfahrensfehlers, keine materielle Beschwer auslöst (B FH vom 22.09.1993 , IV R 109/83, BStBl II 84, 342 ; BFH vom 02.07.1980 , I R 74/77 , BStBl II 1980, 685).

    Soweit § 127 AO voraussetzt, dass keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können, schließt dies als Folge zwar grundsätzlich seine Anwendbarkeit auf Ermessensentscheidungen und Entscheidungen mit Beurteilungsspielraum aus (B FH, Urteil vom 22.09.1983 , IV R 109/83 , BStBl. II 1984, 34 ; Schwarz-Frotscher § 127 AO Rn 6; Tipke/Kruse § 127 AO Rn 10).

  • BFH, 05.03.1985 - VII R 146/84

    Örtliche Zuständigkeit des Finanzamts - Kraftfahrzeugsteuer - Verlegung des

    Auszug aus FG Hamburg, 08.12.2003 - II 427/03
    Der BFH hat das Institut der verbandsmäßigen Zuständigkeit bisher nicht anerkannt (ausdrücklich abgelehnt in BFH vom 13.8.1981 , IV R 72/77 , BStBl 1981, 787, 789; BFH vom 5.3.1985 , VII R 146/84 , BFHE 143, 294BStBl II 1985, 377).

    Auch bei denjenigen, die eine verbandsmäßige Zuständigkeit grundsätzlich anerkennen, besteht jedoch Einvernehmen, dass eine solche verbandsmäßige Zuständigkeit nur bei solchen Steuern entstehen kann, für die der Ort der Tatbestandsverwirklichung für die Steuerentstehung bzw. die Steuerberechtigung einer bestimmten Gebietskörperschaft maßgeblich ist (siehe BFH vom 05.03.1985 , VII R 146/84 , BFHE 143, 294BStBl II 1985, 377 ; Tipke/Kruse § 125 AO Rn. 21, § 16 AO Rn. 6).

  • BFH, 11.02.1999 - V R 40/98

    Begründung von Schätzungsbescheiden

    Auszug aus FG Hamburg, 08.12.2003 - II 427/03
    Auf die Fälle, in denen eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO erfolgen muss, ist § 127 AO allerdings anwendbar (B FH vom 19.02.1987 , IV R 143/84 , BStBl II 1987, 412 ; BFH vom 11.02.1999 , V R 40/98 , BStBl 1999, 382; BFH vom 18.08.1999 , IV B 108/98 ; BFHNV 2000, 165).
  • BFH, 20.09.1989 - X R 39/87

    Kassenfehlbeträge können Anlaß geben, die (baren) Betriebseinnahmen zu schätzen.

    Auszug aus FG Hamburg, 08.12.2003 - II 427/03
    Eine vom Finanzamt vorgenommene Schätzung ist, anders als bei Ermessensentscheidungen, vom Finanzgericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht ( § 96 Abs. 1 FGO ) in vollem Umfang inhaltlich zu überprüfen und gegebenenfalls durch eine eigene Schätzung zu ersetzen (B FH vom 29.02.1987 , IV R 143/84, BStBl II 1987, 412 ; BFH vom 06.09.1989 , II R 233/85 , BStBl II 1990, 109).
  • BFH, 06.09.1989 - II R 233/85

    Ob Zweifel am Zugang eines Steuerbescheids innerhalb der Frist von drei Tagen

    Auszug aus FG Hamburg, 08.12.2003 - II 427/03
    Eine vom Finanzamt vorgenommene Schätzung ist, anders als bei Ermessensentscheidungen, vom Finanzgericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht ( § 96 Abs. 1 FGO ) in vollem Umfang inhaltlich zu überprüfen und gegebenenfalls durch eine eigene Schätzung zu ersetzen (B FH vom 29.02.1987 , IV R 143/84, BStBl II 1987, 412 ; BFH vom 06.09.1989 , II R 233/85 , BStBl II 1990, 109).
  • BFH, 02.07.1980 - I R 74/77

    Aufhebung eines Verwaltungsakt - Unzuständiges Finanzamt

    Auszug aus FG Hamburg, 08.12.2003 - II 427/03
    Damit soll eine unnötige Wiederholung des Verfahrens vermieden werden, wenn der Verwaltungsakt seinem materiell-rechtlichen Inhalt nach nicht anders hätte entschieden werden können und daher gegenüber dem Steuerpflichtigen, trotz eines Verfahrensfehlers, keine materielle Beschwer auslöst (B FH vom 22.09.1993 , IV R 109/83, BStBl II 84, 342 ; BFH vom 02.07.1980 , I R 74/77 , BStBl II 1980, 685).
  • BFH, 18.08.1999 - IV B 108/98

    Verfahrensrüge; Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus FG Hamburg, 08.12.2003 - II 427/03
    Auf die Fälle, in denen eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO erfolgen muss, ist § 127 AO allerdings anwendbar (B FH vom 19.02.1987 , IV R 143/84 , BStBl II 1987, 412 ; BFH vom 11.02.1999 , V R 40/98 , BStBl 1999, 382; BFH vom 18.08.1999 , IV B 108/98 ; BFHNV 2000, 165).
  • BFH, 13.08.1981 - IV R 72/77

    Örtliche Zuständigkeit des FA - Verjährung - Handlung eines FA in Berlin

  • FG Hamburg, 22.05.1997 - II 5/97

    Streit um die Berücksichtigungsfähigkeit von Gebühren für Kontoführung und

  • FG Düsseldorf, 30.06.1970 - II 114/70
  • FG Berlin, 16.04.1971 - III 630/67
  • FG Hamburg, 13.02.1984 - VI 85/81
  • FG Hamburg, 10.11.2003 - II 375/03

    § 127 AO ist auf Schätzungsfälle gemäß § 162 AO anwendbar

    In dem noch nicht entschiedenen Hauptsacheverfahren II 427/03 wendet sich die Antragstellerin gegen die geschätzten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für die Monate April bis Juni 2003.
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